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  • · Fachbeitrag · Beratungshilfe

    Anspruch auf ratenfreie PKH? Das sollten Sie hierzu wissen

    von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte an der Beuth Hochschule Berlin, geprüfte Rechtsfachwirtin, geprüfte Bürovorsteherin (RAK Berlin)

    | Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe (PKH) nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Kostenbeitrag zu gewähren wäre, § 1 Abs. 2 BerHG n. F. (BGBl. I 13, 3533). Sie können Beratungshilfe also nur sicher beantragen, nachdem Sie eine Berechnung nach § 115 ZPO selbst vorgenommen oder an qualifizierte Mitarbeiter delegiert haben. Hierzu verhilft dieser Beitrag, der zunächst die Berechnung des Einkommens darstellt. |

    1. Einkommen und Vermögen müssen getrennt werden

    Beratungshilfe erhält gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG, wer die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Erforderlich ist also eine Berechnung nach § 115 ZPO, um festzustellen, ob ratenfreie PKH gewährt werden würde. Die Aufgabe sollten Sie selbst sicher beherrschen, können sie aber im Rahmen der Arbeitsverteilung auch zunächst an Ihre qualifizierten Mitarbeiter delegieren. Nach § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen. Beides ist voneinander zu trennen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Legaldefinition in § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO). Für das verwertbare Vermögen gilt § 90 SGB XII entsprechend, § 115 Abs. 3 ZPO.

    2. So ermitteln Sie das Einkommen

    Alle Einkünfte des Antragstellers in Geld oder Geldeswert müssen ermittelt werden. Dabei gelten die sozialrechtlichen (§ 82 SGB XII) und nicht die unterhaltsrechtlichen Regeln. Zur Anwendung gelangt die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. Danach zählen die Sozialhilfe und das Elterngeld zum Einkommen. Letzteres bleibt aber bis zur Höhe von 300 EUR unberücksichtigt, § 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Gezahlter Mehrbedarf für Alleinerziehende ist kein Einkommen (KG Berlin FamRZ 07, 915). Die Einkommenselemente stellt folgende Checkliste dar: