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  • · Fachbeitrag · Wohnungszuweisung

    Teure Wohnung: Verfahrenswert ist der erhöhte Regelwert

    | Der durch § 48 Abs. 1 FamGKG für Verfahren der Wohnungszuweisung (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1361b BGB) vorgegebene Regelwert von 3.000 EUR kann gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erhöhen sein, wenn die Wohnungszuweisung eine besonders teure Wohnung betrifft. |

     

    Das OLG Köln (28.11.13, 4 WF 151/13, Abruf-Nr. 141524) hat den Regelwert um 50 Prozent auf 4.500 EUR erhöht, da ein Hausgrundstück mit einer Grundstücksgröße von 976 m² und einer Wohnfläche von ca. 250 m² betroffen war.

     

    PRAXISHINWEIS | Wann es sich um einen Normalfall handelt, definiert das OLG Köln nicht. Für ein pragmatisches Ergebnis in der Praxis kann auf die Wohnfläche nach dem Wohngeldgesetz abgestellt werden. Weicht die tatsächliche Wohnfläche davon wesentlich ab, kann ein höherer Streitwert beantragt werden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42623850