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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Wert des Abänderungsverfahrens bemisst sich pro Anrecht mit 10 Prozent des Nettoeinkommens

    | Der Wert eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG bemisst sich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG mit 10 Prozent des Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht (OLG Oldenburg 15.7.22, 4 WF 96/22, Abruf-Nr.  231704 ). |

     

    Nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt FamGKG sind zwar 20 Prozent des Nettoeinkommens anzusetzen. Diese Vorschrift ist aber nach Ansicht des OLG weder unmittelbar noch analog anwendbar, da sie sich auf andere Verfahren beziehe. Als Anrecht i. S. d. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG sei demgegenüber auch ein in der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes Anrecht auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) zu betrachten.

     

    MERKE | Die wertmäßige Berücksichtigung eines Anrechts auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) kann sich dann aber wieder gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig erweisen

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48662696