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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Streitwert bei dem Facebook Datenleck

    Der Streitwert bei Verfahren, in denen wegen des Facebook-Datenlecks auf Grundlage der DS-GVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung geltend gemacht werden, beträgt im Regelfall 3.000 EUR (OLG Frankfurt a. M. 11.7.24, 6 W 36/24, Abruf-Nr. 247025 ).

     

    Das OLG hat die dargelegten individuellen Interessen bewertet. Es hat sie als gering angesehen. Außer Betracht blieb die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche, general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potenziell betroffene Personen. Dementsprechend sei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch, v. a. im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt. Eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung soll es ermöglichen, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DS-GVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Er erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion (EuGH 20.6.24, C-182/22, C-189/22).

     

    MERKE — Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass das OLG die auf eine höhere Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat. Es hat den angegriffenen Streitwert sogar noch weiter gesenkt. In der Streitwertbeschwerde liegt also auch ein gewisses Risiko, weil eine reformatio in peuis möglich ist.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 102 | ID 50841667