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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Gebührenstreitwert bei sich ändernden Umständen

    Der Gebührenstreitwert ist zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebend. In einem Klageverfahren ist er einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstands zum Zeitpunkt der Anhängigkeit zu bestimmen ( OLG Hamm 13.2.24, 10 U 9/22, Abruf-Nr. 247027 ).

     

    Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 40 GKG, der dann über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die anwaltlichen Gebühren gilt. Wird der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d. h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss. Es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs. Der (Gebühren-)Streitwert muss also nicht von Amts wegen nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelt festgesetzt werden. Das ist vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.

     

    MERKE — Wenn sich etwas anderes für die anwaltliche Vergütung ergibt, etwa bei der Terminsgebühr durch eine vorterminliche Ermäßigung des Zahlungsanspruchs, müssen Sie einen Festsetzungsantrag nach § 33 RVG stellen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wirkt danach aber nicht allgemein verbindlich, sondern nur inter partes.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 61 | ID 50777618