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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Auch die obsiegende Partei kann den Streitwert anfechten

    | Auch die vollumfänglich obsiegende Partei kann gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde einlegen, mit dem Ziel, den Streitwert herabzusetzen (OLG Dresden 19.8.24, 4 W 520/24, Abruf-Nr. 247028 ). |

     

    Dem OLG hatte genügt, dass die Kostengrundentscheidung – im konkreten Fall nach § 91a ZPO – noch angefochten werden konnte und sich die Kostenlast dann noch ändern könne. Dies überzeugt weniger, weil die Streitwertbeschwerde dann auch nicht verfristen kann. Überzeugender ist das Argument, dass die Partei den Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner nicht durchsetzen kann und deshalb nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich den eigenen Anwalt bezahlen muss.

     

    MERKE | Die Streitwertbeschwerde setzt in der Regel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Sie fehlt, wenn ein Recht auf die mit der Beschwerde begehrte Entscheidung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl., GKG § 66 Rn. 45, beck-online). Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Anwaltskosten (§ 2 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch eine Streitwertfestsetzung grundsätzlich aber nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig ist. Nur dann kann eine auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde die ihm auferlegte Kostenlast mindern.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50408086