12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247028
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 19.08.2024 – 4 W 520/24
Auch die vollumfänglich obsiegende Partei kann gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegen.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 19.08.2024, Az. 4 W 520/24
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31. Juli 2024 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren 1. Instanz wird auf
8000,- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Über die im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Sie führt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn die Beklagte in erster Instanz voll obsiegt hat, nachdem der Klägerseite durch Beschluss vom 31.7.2024 infolge Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Allerdings setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die fehlt, wenn ein Recht auf die mit der Beschwerde begehrte Entscheidung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 45, beck-online). Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 2 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch eine Streitwertfestsetzung grundsätzlich aber nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig ist, weil dann eine auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde die ihm auferlegte Kostenlast mindern kann. Ist dies der Fall, kann sein Beschwerdebegehren schutzwürdig auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten soll nach der Rechtsprechung ausgehend hiervon nur dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall könne er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. 10. 2013 - 9 C 12.2433 -, Rn. 11, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 S 1860/23 -, Rn. 3, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 11 C 21.1420 -, juris ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Kosten der Klägerseite auferlegt wurden, nach § 91a Abs. 2 ZPO noch angefochten wird (die Zustellung an die Klägerseite ist erst am 5.8.2024 erfolgt). Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin nicht durchsetzen kann. Ohnehin wird durch den Kostenerstattungsanspruch die Zahlungspflicht der obsiegenden Partei gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten nicht berührt mit der Folge, dass auch ihre Beschwer erhalten bleibt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts im Zivilprozess, 9. Aufl. § 97 X). Die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Anwalt beträgt für die Verfahrens,- die Terminsgebühr und die Auslagen nach KV RVG Nr. 3100, 1008, 3104, 7002 und 7022 bei einem Streitwert von 10.000,- 1850, 45 € insgesamt brutto, bei dem mit der Beschwerde geltend gemachten Streitwert von 8000,- € hingegen lediglich 1512, 25 €, so dass auch die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderliche Beschwer von mindestens 200,- € gegeben ist.
III.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Sie richtet sich allein gegen den Antrag zu Ziffer 2, mit dem die Klägerin beantragt hat, es zu unterlassen, ihr Nutzerkonto zu sperren, ohne sie vorab über den Grund der Sperre zu informieren und ohne ihr vorab die Möglichkeit zur Gegenäußerung zu geben. Der Senat hat bereits entschieden, dass für diesen Antrag ein Streitwert von lediglich 1500,- € anzusetzen ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23 -, juris; Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 1050/21 -, juris). Hieran ist festzuhalten. Eine abweichende Interessenlage, die nach den Umständen des Einzelfalles eine höhere Streitwertfestsetzung geböte, ist nicht dargelegt.
IV.
Der mit Schriftsatz vom 7.8.2024 "korrigierten" Beschwerde, mit der beantragt wird, den Streitwert bis zum 26. Februar 2024 auf 8.000 € und für die Zeit danach auf 3.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Einer gestaffelten Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten sich aus dem Streitwert bei Antragstellung berechnen (vgl. zB OLG Stuttgart NJOZ 2023, 819 = JurBüro 2023, 305). Zwar können sich die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr gegebenenfalls aus einem geringeren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ergeben. Hierfür ist aber nach § 33 Abs. 1 RVG ein gesonderter Antrag erforderlich (Kießling NJW 2023, 3477 Rn. 16, beck-online). Ein solcher Antrag liegt im Schriftsatz vom 7.8.2024 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut indes nicht.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 8 GKG).
Tenor:
8000,- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Über die im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Sie führt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn die Beklagte in erster Instanz voll obsiegt hat, nachdem der Klägerseite durch Beschluss vom 31.7.2024 infolge Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Allerdings setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die fehlt, wenn ein Recht auf die mit der Beschwerde begehrte Entscheidung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 45, beck-online). Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 2 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch eine Streitwertfestsetzung grundsätzlich aber nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig ist, weil dann eine auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde die ihm auferlegte Kostenlast mindern kann. Ist dies der Fall, kann sein Beschwerdebegehren schutzwürdig auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten soll nach der Rechtsprechung ausgehend hiervon nur dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall könne er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. 10. 2013 - 9 C 12.2433 -, Rn. 11, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 S 1860/23 -, Rn. 3, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 11 C 21.1420 -, juris ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Kosten der Klägerseite auferlegt wurden, nach § 91a Abs. 2 ZPO noch angefochten wird (die Zustellung an die Klägerseite ist erst am 5.8.2024 erfolgt). Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin nicht durchsetzen kann. Ohnehin wird durch den Kostenerstattungsanspruch die Zahlungspflicht der obsiegenden Partei gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten nicht berührt mit der Folge, dass auch ihre Beschwer erhalten bleibt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts im Zivilprozess, 9. Aufl. § 97 X). Die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Anwalt beträgt für die Verfahrens,- die Terminsgebühr und die Auslagen nach KV RVG Nr. 3100, 1008, 3104, 7002 und 7022 bei einem Streitwert von 10.000,- 1850, 45 € insgesamt brutto, bei dem mit der Beschwerde geltend gemachten Streitwert von 8000,- € hingegen lediglich 1512, 25 €, so dass auch die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderliche Beschwer von mindestens 200,- € gegeben ist.
III.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Sie richtet sich allein gegen den Antrag zu Ziffer 2, mit dem die Klägerin beantragt hat, es zu unterlassen, ihr Nutzerkonto zu sperren, ohne sie vorab über den Grund der Sperre zu informieren und ohne ihr vorab die Möglichkeit zur Gegenäußerung zu geben. Der Senat hat bereits entschieden, dass für diesen Antrag ein Streitwert von lediglich 1500,- € anzusetzen ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23 -, juris; Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 1050/21 -, juris). Hieran ist festzuhalten. Eine abweichende Interessenlage, die nach den Umständen des Einzelfalles eine höhere Streitwertfestsetzung geböte, ist nicht dargelegt.
IV.
Der mit Schriftsatz vom 7.8.2024 "korrigierten" Beschwerde, mit der beantragt wird, den Streitwert bis zum 26. Februar 2024 auf 8.000 € und für die Zeit danach auf 3.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Einer gestaffelten Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten sich aus dem Streitwert bei Antragstellung berechnen (vgl. zB OLG Stuttgart NJOZ 2023, 819 = JurBüro 2023, 305). Zwar können sich die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr gegebenenfalls aus einem geringeren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ergeben. Hierfür ist aber nach § 33 Abs. 1 RVG ein gesonderter Antrag erforderlich (Kießling NJW 2023, 3477 Rn. 16, beck-online). Ein solcher Antrag liegt im Schriftsatz vom 7.8.2024 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut indes nicht.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 8 GKG).