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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wohnungseigentumsverfahren mit Negativbeschluss

    | Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. |

     

    Folge dieser Entscheidung des BGH (19.6.13, V ZB 182/12, Abruf-Nr. 132340) ist, dass sich der Streitwert ausgehend von dem genannten Betrag nach § 49a GKG richtet. Er ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.

     

    Der Streitwert darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Vorliegend hatte die Klägerin von der WEG Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von gut 1.200 EUR und zwei ausgefallenen Monatsmieten von insgesamt 700 EUR verlangt, was abgelehnt worden ist. Der Streitwert ist auf 1.900 EUR festzusetzen gewesen, § 49 Abs. 1 S. 2 GKG.

     

    Weiterführender Hinweis

    • RVG prof. 09, 142: Gebührenanfall bei WEG-Sachen
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42317583