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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bei Tilgungen

    | Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, der Kläger durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist. Insoweit kommt es wie bei dem Wert, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. |

     

    Nach diesen Grundsätzen ist es verfehlt, darauf abzustellen, in welcher Höhe die Beklagte noch vollstrecken will. Vielmehr ändert die bereits erfolgte Tilgung nichts an der im Nennbetrag im Titel ausgewiesenen Vollstreckbarkeit der Forderung, die mit der Klage angegriffen und mit dem Urteil beseitigt worden ist (BGH 27.1.11, VII ZB 21/09, Abruf-Nr. 110764).

     

    Eine daneben erfolgte Verurteilung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels hat keinen eigenständigen Wert. Hier ist in der Regel das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels maßgeblich, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern (BGH NJW 04, 2904). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH, a.a.O.). Damit muss die Herausgabeklage nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen. Die Beschwer der Beklagten ist der Höhe nach auf das Interesse der Kläger am Besitz der Urkunde begrenzt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Gegenstandswert einer erfolglosen Vollstreckungshandlung, OLG Karlsruhe RVG prof. 11, 93, Abruf-Nr. 111773
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 146 | ID 35091240