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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert einer Dienstbarkeit für Fotovoltaikanlage

    | Der Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage bemisst sich, wenn der Grundstückseigentümer die Anlage nicht selbst betreibt und die Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank eingetragen wird, nicht nach der Höhe der Einspeisevergütung und des zur Finanzierung gewährten Darlehens, sondern nach dem vereinbarten bzw. üblichen Pachtzins. |

     

    Diese Entscheidung hat das OLG Celle (17.4.12, 4 W 58/12, Abruf-Nr. 123102) in Anwendung von § 24 KostO getroffen und sieht sich damit im Einklang mit anderen Gerichten (OLG München MittBayNot 08, 320; OLG Brandenburg OLGR 04, 455; Rohs/Wedewer, KostO, Dezember 2010, § 24 Rn. 7b). Maßgeblich hat es darauf abgestellt, dass die Dienstbarkeit die Dachflächennutzung, nicht aber die Fotovoltaikanlage selbst betrifft. Dem Vergütungsinteresse des Anwalts kam diese Entscheidung sehr entgegen. Statt dem einjährigen Wert der Einspeisevergütung wurde auf die maximale Pacht bis zum Ende der Dienstbarkeit 2019 abgestellt und ein Streitwert von 245.000 EUR angesetzt.

     

    PRAXISHINWEIS | Anderes kann sich ergeben, wenn der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten eine Anlage errichtet und einen Nießbrauch an der Anlage einräumt (OLG München MittBayNot 08, 320; OLG Oldenburg Rpfleger 11, 569).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 35988780