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  • · Nachricht · Streitwert

    Wert der Streitwertbeschwerde ist die Differenz der Gebühren

    | Der Beschwerdewert bei der Streitwertbeschwerde errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben (OVG Sachsen-Anhalt (11.1.21, 2 O 139/20, Abruf-Nr. 222196 ). |

     

    MERKE | Relevant ist dies bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG: Die Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Konsequenterweise muss die erstrebte Erhöhung oder Absenkung des Streitwerts zu um 200 EUR höheren oder niedrigeren Gebühren führen. Bei der Differenz ist nicht nur die Differenz bei den anwaltlichen Gebühren, sondern auch die sich durch eine Streitwertanpassung ergebende Differenz bei den Gerichtsgebühren zu berücksichtigen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 92 | ID 47398073