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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert der Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung

    | Das Interesse an der Abänderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Dabei sind grundsätzlich auch mögliche Erschwernisse bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Übertragung einer wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber Komplementären, Treuhänder und Darlehensgeber zu berücksichtigen. |

     

    Dass es solche Erschwernisse tatsächlich gibt, ist aber im Einzelnen ebenso darzulegen wie die Anhaltspunkte dafür, wie diese Erschwernisse im Rahmen der Wertbestimmung wirtschaftlich zu bewerten wären.

     

    Der BGH (8.5.12, XI ZR 286/11, Abruf-Nr. 123240) hat damit strenge Anforderungen an den Vortrag der Parteivertreter angelegt, um das Überschreiten der Rechtsmittelgrenzen nach § 511 ZPO (Berufungsbeschwer) bzw. § 26 Nr. 8 EGZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) zu rechtfertigen.