· Fachbeitrag · Streitwert
Festsetzung des Streitwerts einer Verbandsklage anhand des Interesses der Allgemeinheit
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Der BGH hat entschieden, wie Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband festzusetzen sind. Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es danach angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen.
Sachverhalt
In einem ersten Fall vor dem BGH (8.10.25, XII ZR 28/25, Abruf-Nr. 251315) begehrte der klagende, als qualifizierter Verbraucherverband eingetragene Verband von einem Mietwagenunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Mit der wurde eine Aufwandspauschale von 29 EUR für die Bearbeitung diverser Gesetzesverstöße des Mieters erhoben. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Verbands hin gab das OLG München der Klage statt. Es qualifizierte die Klausel als unwirksame Schadenspauschale (§ 309 Abs. 5 lit. a BGB) bzw. unzulässige Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und beanstandete zudem ihre Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Den Streitwert setzte das OLG auf 2.500 EUR fest und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und berief sich auf eine Beschwer von jedenfalls 20.000 EUR (seit 1.1.26 25.000 EUR).
In einem zweiten Fall (BGH 2.12.25, X ZR 16/25, Abruf-Nr. 251992) klagte ein Verbraucherverband gegen eine Fluggesellschaft wegen einer AGB-Klausel, die bei Flugstornierung lediglich die Rückerstattung der Luftverkehrssteuer vorsieht. Der Kläger setzte den Streitwert zunächst mit 50.000 EUR an, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a. M.) verminderte ihn jedoch auf 2.500 EUR und verurteilte die Beklagte vollständig. Das LG Frankfurt a. M. hatte die Klage zuvor nur teilweise abgewiesen, während das OLG auf die Berufung hin die Beklagte hinsichtlich der streitigen Klausel antragsgemäß verurteilte. Die Beklagte legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BGH verwarf, da die Rechtsmittelwertgrenze (hier: 20.000 EUR) nicht erreicht war.
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