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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Was ist eine Erfindung wert?

    | Bei einem nach § 38 ArbEG unbezifferten Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Erfindervergütung ist der Streitwert, soweit der Kläger nicht einen verbindlichen Mindestbetrag angegeben hat, in freier Schätzung nach § 3 ZPO festzusetzen. |

     

    Nach dem BGH (12.6.12, X ZR 104/09, Abruf-Nr. 121410) ist dabei grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als angemessen erachtet. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Der Kläger hatte im konkreten Verfahren auf vermeintliche Umsatzrenditen der Beklagten und die Vergütung von Hochschulerfindungen abgestellt, die zu einer aus Sicht des BGH deutlich überhöhten Forderung geführt haben. Die Höhe der daraus abgeleiteten Forderung könne deshalb für die Bestimmung des Streitwerts nicht maßgeblich sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Einer zu niedrigen Schätzung durch das Gericht kann der Kläger dadurch entgehen, dass er in Form einer Leistungsklage eine ganz bestimmte Mindestvergütung fordert. Allerdings trägt er dann auch das spätere Kostenrisiko, wenn die Mindestforderung unterschritten wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 35988880