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  • 22.01.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Was ist die Verpflichtung zur Aktenvorlage wert?

    | Es entspricht billigem Ermessen nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, den Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO – wenn um die Verpflichtung zur Vorlage von Akten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestritten wird – auf 5.000 EUR festzusetzen. |