· Nachricht · Streitwert
Streit um die Auflassung einer Eigentumswohnung
Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist, nicht gemäß § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist gemäß § 3 ZPO der Wert der streitigen Forderung entscheidend ( OLG Koblenz 17.2.25, 3 W 53/25, Abruf-Nr. 253261 ).
Das sehen auch andere Obergerichte so (OLG Celle 20.4.23, 5 W 15/23; OLG Zweibrücken 11.7.17, 6 W 56/17; OLG Karlsruhe 17.1.22, 8 W 38/21; OLG Stuttgart ZMR 19, 465; OLG Düsseldorf BauR 15, 869; OLG Hamm 30.1.13, 12 W 37/12). Es ist aber umstritten. Andere stellen auf den vollen Wert des Wohneigentums ab (MüKo/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 3, Rn. 37 m. w. N.; OLG Köln 20.9.04, 19 U 214/02; OLG Hamm 2.9.04, 22 W 49/04; OLG München 10.3.97, 28 W 2542/96).
MERKE — Der Bevollmächtigte muss das Kostenminderungsinteresse seiner Mandantschaft, aber auch sein betriebswirtschaftliches Interesse im Auge behalten. Wird der Streitwert im Sinne der Auffassung des OLG Koblenz niedriger festgesetzt, kann er die Streitwertbeschwerde nur im eigenen Namen einlegen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)