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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs

    | Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge. |

     

    Die Entscheidung des BGH (19.9.12, V ZB 56/12, Abruf-Nr. 123274) benachteiligt den Rechtsanwalt in seinem Gebühreninteresse, wenn in dem Vergleich auch zuvor nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen wurden.

     

    Allerdings benennt er selbst den Ausnahmefall: Der höhere Streitwert des Vergleichs ist maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ausführungen des BGH bleiben in prozessualer Hinsicht allerdings folgenlos. Wird die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs geltend gemacht, steht damit zugleich auch dessen verfahrensbeendende Funktion in Frage, sodass stets der gegebenenfalls nicht beendete Rechtsstreit fortzusetzen ist. Sachlich und örtlich zuständig ist deshalb das Gericht, das den Prozessvergleich protokolliert hat.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 201 | ID 36829900