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  • 23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Sicherungsinteresse bestimmt Wert der Sicherungshypothek

    | Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung (hier: Sicherungshypothek) bemisst sich nach dem konkreten ­Sicherungsinteresse des Gläubigers bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung. Im ­Regelfall ist ein Bruchteil der zu sichernden Forderung von 25 bis 66 ­Prozent in Ansatz zu bringen. Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der zu sichernden Forderung ist i.R. des § 44 GKG nicht zusätzlich zu bewerten. |