23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Selbstständiges Beweisverfahren begründet keinen Abschlag
Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen, denn das selbstständige Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen, was sich insbesondere aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO deutlich ergibt.
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