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  • 23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Selbstständiges Beweisverfahren begründet keinen Abschlag

    | Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen, denn das selbstständige Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzu­sehen, was sich insbesondere aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO deutlich ergibt. |