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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Notwegerecht steigert Grundstückswert

    | Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn, § 7 Alt. 1 ZPO entsprechend. Der Wert des Interesses entspricht der Wertsteigerung, die das Klägergrundstück durch das Notwegerecht erfährt. |

     

    Der BGH (12.12.13, V ZR 52/13, Abruf-Nr. 140522) hat zugleich festgestellt, dass dieses Interesse nicht mit dem Streitwert korrespondiert, wenn sich der Eigentümer des duldenden Grundstücks gegen die Einräumung eines Notwegerechts zur Wehr setzt. Dann bestimmt sich der Streitwert nach dem Umfang der Verkehrswertminderung des duldenden Grundstücks. Beide Interessen müssen eventuell geschätzt werden. Hierzu ist vorzutragen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42623853