· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
Vertretung mehrerer Nebenkläger durch denselben Rechtsanwalt
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger, kann die Gebührenfrage schnell zum Streitpunkt werden: Während aus anwaltlicher Sicht naheliegt, jede Nebenklagevertretung gesondert abzurechnen, gehen Rechtsprechung und Kostenbeamte regelmäßig von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG aus – mit der Folge, dass Gebühren lediglich einmal entstehen und nur eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht kommt. Fraglich ist dabei, ob etwas anderes gilt, wenn keine ausdrückliche gemeinschaftliche Nebenklagevertretung nach § 397b StPO angeordnet wurde oder unterschiedliche Interessen der Nebenkläger bestehen.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg (24.3.26, 1 Ws 30/26, Abruf-Nr. 254149) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Nebenkläger vertritt, für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird und deshalb die Gebühren nur einmal erhält. Allerdings erhöht sich die Verfahrensgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber.
Im Streitfall hatte Rechtsanwältin R im Verfahren zwei Nebenklägerinnen N1 und N2 vertreten. Beiden war sie vom Gericht als Beistand bestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte R die Festsetzung ihrer Vergütung. Dabei berechnete sie ihre Vertretung für die N1 und N2 jeweils gesondert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Vertretung mehrerer Nebenklägerinnen in einem Strafverfahren stets um dieselbe Angelegenheit. Deshalb seien die entsprechenden Gebühren – unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG – nur einmal anzusetzen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,30 € / Monat