05.06.2017 · Fachbeitrag · Streitwert Drittwiderspruchsklage
Maßgeblich ist Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird
Wie berechnet sich der Gebührenstreitwert bei Drittwiderspruchsklagen? Der BGH: Er richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 62 S. 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird. Ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend. Hierbei kommt es auf den objektiven Verkehrswert an.
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