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  • · Nachricht · Streitwert

    Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist nur eine konkrete Gegenleistung vom Wert abzuziehen

    | Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bleibt grundsätzlich der Wert der Gegenleistung außer Betracht und wird nicht abgezogen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn eine Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig Zug um Zug eine konkrete Geldzahlung angeboten wird. Diese wäre im Wege der Vorteilsausgleichung ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Schleswig 5.1.21, 7 W 40/20, Abruf-Nr. 221589 ). |

     

    Bei der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Zahlung eines Nutzungsentgelts reduziert sich der Streitwert der Klage um den Wert der Nutzungsentschädigung. Letztlich werden also Zahlungsverlangen und angebotene Gegenleistung saldiert. Diese Sichtweise entfaltet aktuell vor dem Hintergrund der vielen Dieselverfahren hohe praktische Bedeutung. Zu Recht ist dabei die konkrete Formulierung des Klageantrags für die Streitwertbestimmung nicht relevant.

     

    MERKE | Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten möglich, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Frist beginnt bei einer Klagerücknahme nach Ansicht des OLG bereits mit der Rücknahmeerklärung. Das muss jedenfalls für die Fälle in Zweifel gezogen werden, bei denen für die Klagerücknahme die Zustimmung des Gegners erforderlich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 73 | ID 47330909