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  • · Nachricht · SCHUFA-Eintrag

    Eine Einmeldeklage ohne konkrete wirtschaftliche Nachteile ist nur 2.000 EUR wert

    | Wenn ein Betroffener möchte, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht wird, er aber keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile des Eintrags näher darlegt, gilt: Der Wert des Löschungsanspruchs ist mit weniger als 5.000 EUR zu bemessen. Das ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich (OLG Frankfurt 17.9.20, 11 SV 38/20, Abruf-Nr. 220269 ). |

     

    Diese Ansicht hat nicht nur Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, sondern auch auf die Bestimmung des Gegenstandswerts im Hinblick auf die Vergütung. Deshalb liegt es im eigenen Gebühreninteresse des Rechtsanwalts, den eingemeldeten Schuldner nach konkreten Nachteilen zu fragen. Behauptet dieser nur abstrakt-generell eine Beeinträchtigung, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Streitwert nur mit 2.000 EUR und nicht mit 5.000 EUR bemessen wird.

     

    Checkliste / Das muss der Schuldner für höheren Streitwert vortragen

    Für höhere Streitwerte als 2.000 EUR genügt es nicht, nur abstrakt und pauschal vorzutragen, dass SCHUFA-Einträge ‒ oder Einträge bei anderen Auskunfteien ‒ an sich erhebliche Auswirkungen haben könnten. Vielmehr muss der Schuldner diese wie folgt konkretisieren:

     

    • Es werden deshalb wesentliche Verträge der Daseinsvorsorge abgelehnt.
    • Wegen des Eintrags bei der Auskunftei wird bei Vertragsabschlüssen im E-Commerce oder in anderen Zusammenhängen Vorkasse verlangt.
    • Es stehen aktuelle Finanzierungen an. Dort wird nach Einträgen gefragt oder die Einwilligung in eine Abfrage verlangt. Deshalb ist von schlechteren Konditionen auszugehen (Bankbestätigung).
     

    MERKE | Für Rechtsmittelverfahren des Gläubigers ist von einem abweichenden Gegenstandswert auszugehen: Hier ist einerseits auf dessen Aufwand zur Löschung und andererseits auf die Abwehr möglicher Schadenersatzforderungen abzustellen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 38 | ID 47111250