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  • · Fachbeitrag · Rechtswegbeschwerde

    Streit über Zwischenfragen ist ein Fünftel der Hauptsache wert

    | Betreffen Beschwerden über den Rechtsweg bloß einen Zwischenstreit, beträgt der Streit- und Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts. |

     

    Nach § 33 Abs. 1 RVG beschließt das Gericht des Rechtszugs selbstständig, wie hoch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist, wenn dies beantragt wird und sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das Rechtswegbeschwerdeverfahren hängen nicht vom Streitwert ab. Vielmehr fällt die Festgebühr von 60 EUR an. Der BayVGH (26.1.15, 4 C 14.2206, Abruf-Nr. 145435) hat einen Streit darüber, welcher Rechtsweg richtig ist, mit 20 Prozent der Hauptsache bewertet. Ebenso hatte bereits das OVG NRW entschieden (4.11.14, 19 E 377/14, Abruf-Nr. 145436).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 20 S. 1 RVG liegt kein neuer Rechtszug vor, wenn ein Gericht den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben hat. Insoweit erhält der Rechtsanwalt für den Zwischenstreit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG keine gesonderten Gebühren. Das verhält sich allerdings anders, wenn er den Mandanten lediglich im Zwischenstreit vertritt oder eine Partei ein Rechtsmittel, insbesondere eine Beschwerde, eingelegt hat.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 181 | ID 43497442