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  • 25.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145436

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 04.11.2014 – 19 E 377/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW

    19 E 377/14

    Tenor:

    1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

    2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    1

    Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtswegbeschwerdeverfahren sowie für den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

    2

    Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das Rechtswegbeschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern es fällt die Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro an (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), weshalb der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2014 von einer Streitwertfestsetzung abgesehen hat.

    3

    In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG. Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, ist der Streit- und daher auch der Gegenstandswert auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache, und zwar auf ein Fünftel, festzusetzen.

    4

    Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 4 C 14.449 -, juris Rdn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 E 97/09 -, juris Rdn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2008 - 3 O 15/07- juris Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    5

    Da für das Hauptsacheverfahren der Auffangwert anzusetzen ist (§ 52 Abs. 1, 2 GKG), ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Gegenstandswert von 1.000,00 Euro, und für den Vergleich, der sich auf die Hauptsache bezog, ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro.

    6

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

    RechtsgebietRVGVorschriften§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG; § 33 Abs. 8 S. 1 RVG