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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhungsverfahren

    Streitwert der Mieterhöhung richtet sich nach Erhöhungsbetrag

    | Bei einem Mieterhöhungsverlangen richtet sich der Streitwert nicht nach dem Endbetrag der Miete nach der Erhöhung, sondern nach dem verlangten Mieterhöhungsbetrag. |

     

    Die Beklagte wurde verurteilt, einer Erhöhung der Miete von bisher 127 EUR um 25,40 EUR auf 152,40 EUR zuzustimmen. Der Kläger hatte eine Erhöhung um 29,73 EUR verlangt. Laut Kostenentscheidung muss der Kläger 73 Prozent und die Beklagte 27 Prozent der Kosten tragen. Bei der Kostenentscheidung geht das LG Berlin hinsichtlich der Berechnung der Erfolgsquote des Vermieters davon aus, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen der Streitgegenstand nicht durch den Endbetrag der Miete nach der Erhöhung, sondern durch den verlangten Mieterhöhungs-, also Differenzbetrag repräsentiert wird. Dass dem Vermieter im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglicherweise ein höherer Anspruch zusteht, ist dabei hinzunehmen (LG Berlin 5.10.11, 67 S 216/11, Abruf-Nr. 120924).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 56 | ID 32575840