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Terminsgebühr bei Entgegennahme von Erledigterklärung
| Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zur Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20.6.24, IX ZR 80/23, Abruf-Nr. 242675 ). |
Nach § 2 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechts anwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Der BGH stellt an das Merkmal der auch telefonisch durchführbaren (BGH ZfSch 10, 286) Besprechung keine besonderen Anforderungen. Es genügt schon, dass er sich an einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt. Daher gilt dies bei der Entgegennahme einer hierauf gerichteten Erklärung erst Recht.
MERKE | Dagegen genügt es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung (BGH, NJW 07, 2858; BGH ZfSch 10, 286) oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (BGH ZfSch 14, 286) geht. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)