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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Kosten der Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins sind außergerichtliche Kosten

    | Aufwendungen der Parteien zählen auch dann nicht zu den Gerichtskosten im Sinne einer Kostenvereinbarung der Parteien, wenn sie zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen getätigt werden ( OLG Bremen 13.3.24, 2 W 44/23, Abruf-Nr. 247037 ). |

     

    Der Fall betrifft eine regelmäßige Streitigkeit, die leicht verhindert werden kann. Der Sachverständige will etwas begutachten und eine Partei muss dafür Vorarbeiten leisten, die Aufwand und Kosten verursacht. Später wird die Sache verglichen und die Partei will die Auslagen als Kosten der Beweisaufnahme berücksichtigt sehen und unterliegt damit. Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar sowie dessen zu erstattenden besonderen Aufwendungen, wie zum Beispiel für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören. Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei.

     

    MERKE | Die Parteivertreter sollten vor einer vergleichsweisen Erledigung die bisher entstandenen Kosten im Blick haben und dann im Zweifel eine Regelung aufnehmen: „Zu den Kosten des Rechtsstreites gehören auch die Aufwendungen des … zur Vor- und Nachbereitung der sachverständigen Begutachtung“.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 131 | ID 50408203