· Nachricht · Kostenrecht
Keine Kostenbefreiung für Universitätsklinikum
| Ein Universitätsklinikum ist als Anstalt des öffentlichen Rechts in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GKG befreit ( OLG Düsseldorf 19.12.24, 10 W 101/24, Abruf-Nr. 247035 ). |
Für das Universitätsklinikum X in NRW besteht nur eine Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 JustG NRW. Auslagen für Sachverständige muss es daher selbst tragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Ein Universitätsklinikum ist aber keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltete Anstalt.
MERKE | Hierfür wäre Voraussetzung, dass ihre Einnahmen und Ausgaben in dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes NRW unmittelbar aufgenommen und dort nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen werden (BGH, NJW-RR 2009, 862; BeckOK KostR/Dörndorfer, 47. Ed., GKG § 2 Rn. 5; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl., GKG § 2 Rn. 15). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)