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  • 12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247035

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 19.12.2024 – 10 W 101/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2024, Az. 10 W 101/24

    Tenor:

    Die als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu behandelnde sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschusses vom 21.10.2024 wird zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
     
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    Gründe

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    I.

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    Die Beschwerdeführerin hat in einem selbständigen Beweisverfahren feststellen lassen wollen, ob im Einzelnen von ihr beschriebene Mängel an Wand- und Deckenflächen in vier Reinraumbereichen auf der Anwendung bestimmter von der Beschwerdegegnerin hergestellter Desinfektionsmittel beruht, welche Sanierungsmaßnahmen erforderlich und welche Kosten hierfür zu veranschlagen sind. Nach der Einholung eines ersten Gutachtens nahm die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens ‒ nachdem es zu Streitigkeiten über weiter aufzuwendende Kosten für eine Begutachtung zu Fragen der Qualität der anzuwendenden Sanierungstechnologie gekommen ist und sich die Parteien vergleichsweise geeinigt haben ‒ den Antrag im selbständigen Beweisverfahren zurück.

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    Das Landgericht stellte unter dem 20.06.2024 der Beschwerdeführerin 48.570,76 € an Sachverständigenvergütung in Rechnung. Gegen diese Rechnung wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 03.07.2024. Sie hat die Meinung vertreten, sie sei als Anstalt des öffentlichen Rechts von den Gerichtsgebühren befreit, wozu auch die Sachverständigenkosten zählten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.09.2024 die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts sei keine Landesbehörde im Sinne des § 2 GKG. Ihr stehe nach§ 122 Abs.1 Nr. 3 JustG NRW nur eine Gebührenbefreiung zu. Hierzu zählten die Auslagen für den Sachverständigen nicht.

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    Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 09.10.2024. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 24.04.2001 verweist sie darauf, dass von der Befreiung nach § 2 Abs. 1 GKG auch Auslagen umfasst seien. Dieses Verständnis von Kosten sei auch bezüglich der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 3 HG NRW anzuwenden.

    6
    II.

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    Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 19.06.2024 ‒ Kostenrechnung vom 20.06.2024 (Kassenzeichen 000000) ‒ zurückgewiesen.

    8
    1.

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    Die Beschwerdeführerin macht geltend, unter den Begriff der Kosten in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG fiel auch die Entschädigung von Sachverständigen.

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    Das ist hier jedoch nicht der streitige Punkt. Gemäß der gesetzlichen Definition in § 1 Abs.1 Satz 1 GKG gehören zu den Kosten im Sinne des GKG Gebühren und Auslagen. Die Sachverständigenentschädigung als eine Form der Auslage fällt daher unter den Begriff der Kosten nach dem GKG.

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    2.

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    Der für die Zurückweisung der Beschwerde entscheidende Punkt ist, dass die Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht unter die Kostenbefreiungsnorm des § 2 GKG fällt.

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    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.

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    Die Beschwerdeführerin ist als Universitätsklinikum keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltete Anstalt. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass ihre Einnahmen und Ausgaben in dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes NRW unmittelbar aufgenommen und dort nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen werden (BGH, NJW-RR 2009, 862; BeckOK KostR/Dörndorfer, 47. Ed. 1.10.2024, GKG § 2 Rn. 5; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 2 Rn. 15). Dies ist aber nicht der Fall.

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    Die Beschwerdegegnerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan der Beschwerdeführerin sich nicht nach kameralistischen Grundsätzen richtet und nicht unmittelbar in den des Landes NRW aufgenommen ist.

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    Dies ergibt sich bereits daraus, dass es in der Regelung über die Finanzierung des Universitätsklinikums in § 31 b HG NRW heißt, dass das Land der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung stellt. Für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und des Erwerbs der benötigten Liegenschaften sowie für betriebsnotwendige Kosten erhält das Klinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts.

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    Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 der Universitätsklinikum-Verordnung richten sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Beschwerdeführerin als Universitätsklinikum nach kaufmännischen Grundsätzen, nicht nach kameralistischen. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 Landeshaushaltsordnung) keine Anwendung. Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster; Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO vom 20. Dezember 2007).

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    3.

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    Damit bleibt für die Beschwerdeführerin nur die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 JustG (siehe auch RV d. JM zu den Kostenvergünstigungen für Hochschulen und Universitätskliniken vom 30. März 1987 (5603 ‒ I B. 96) in der Fassung vom 14. November 2013 (5603 ‒ Z. 96) dort 1.2). Hierzu zählen die Auslagen des Sachverständigen nicht.

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    Denn Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004, BeckRS 2004, 25119, Rn. 91). Gebühren nach dem GKG werden als Gegenleistung für eine bestimmte gerichtliche Tätigkeit erhoben. Die Gebührentatbestände und deren Höhe sind in den Teilen 1‒8 des Kostenverzeichnisses geregelt.

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    Auslagen sind hingegen Aufwendungen des Kostengläubigers ‒ hier der Landeskasse ‒ die durch ein kostenpflichtiges Verfahren entstanden sind. Schon dem allg. Wortgebrauch nach setzt eine Auslage voraus, dass ein bestimmter Geldbetrag an einen Dritten für die Interessen des Kostenschuldners tatsächlich „verauslagt“ wird (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 1 Rn. 5).

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    Zu den Auslagen in diesem Sinne gehören Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher und Übersetzer, Leistungen anderer Behörden und Dritter (vgl. hiezu: Brink/Polenz/Blatt/Polenz, 1. Aufl. 2017, IFG § 10 Rn. 10).

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    Damit gehören auch hier die Kosten für die Sachverständigentätigkeit zu den Auslagen.

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    4.

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    Eine Gebührenbefreiung folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 4 HG NRW. Diese lautet:

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    „Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft“.

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    Denn es geht hier zum einen nicht um eine Amtshandlung des Ministeriums für Hochschulen im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 HG NRW. Zum anderen ist auch hier nur eine Gebührenbefreiung vorgesehen und keine Kostenbefreiung.

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    5.

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    Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

    RechtsgebieteKostenbefreiung, Anstalt des öffentlichen RechtsVorschriften§ 122 Abs. 1 Nr. 3 JustG NRW, § 2 Abs. 1 S. 1 GKG