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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Das zählt zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    | Zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zählt regelmäßig nur die Einigungsgebühr (OLG Hamm 6.8.21, 25 W 103/21, Abruf-Nr. 225060 ). |

     

    Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Frage, ob die Einigungs- und die Terminsgebühr (als Besprechungsgebühr) eines außergerichtlichen Vergleichs mit Berufungsrücknahme im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Diese Kosten zählen nach dem OLG aber nur dann zu den ggf. zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO, d. h. jede Partei trägt ihre Kosten selbst.

     

    MERKE | Etwas anderes gilt für eine in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, S. 3 Nr. 2 VV RVG. Diese ist in der Regel den Rechtsmittelkosten zuzuordnen. Ansonsten müssen die Bevollmächtigten im Einigungsfall nicht nur das Entstehen, sondern auch das Titulieren der Vergütungs- und Erstattungsansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren in den Blick nehmen und dafür eine Regelung finden.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 182 | ID 47716253