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  • · Nachricht · Kostengrundentscheidung

    Neuer Vortrag in zweiter Instanz schadet auch im Obsiegensfall

    | Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, obwohl sie dies in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können (OLG Schleswig 2.8.22, 12 U 185/21, Abruf-Nr. 238170 ). |

     

    Der Kläger hätte im konkreten Fall bereits im ersten Rechtszug vortragen können, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug erworben hat. Dann wäre er bereits vor dem LG (überwiegend) siegreich gewesen. Die Durchführung des Berufungsverfahrens war einzig auf diese unterbliebene Angabe zurückzuführen. Trotz Hinweises des LG hatte der Kläger diese Frage nicht beantwortet. Dieser Punkt war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Neuwageneigenschaft evtl. aus den vom Kläger eingereichten Anlagen hätte ergeben können. Denn Anlagen können den Vortrag einer Partei erläutern, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 08, 69).

     

    MERKE | Vorliegend ging es um ein Massenverfahren, in dem der Bevollmächtigte ‒ wie so häufig ‒ nur auf Textbausteine zurückgegriffen hatte (die auf Gebrauchtfahrzeuge bezogen waren). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen Haftungsfall. Der Anwalt musste die zweitinstanzlichen Kosten tragen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 75 | ID 49788846