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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Prozessverzögerung kann teuer werden

    | Gemäß § 38 GKG kann das Gericht außer im Fall des § 335 ZPO einer Partei eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 bis 1,0 auferlegen, wenn durch ein Verschulden dieser Partei oder ihres Vertreters ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden muss (LG Braunschweig 10.5.22, 6 T 157/22, Abruf-Nr. 230170 ). |

     

    Diese Verzögerungsgebühr hat einen strafähnlichen Charakter und soll schuldhafte Verstöße der Parteien oder ihrer Vertreter gegen die Prozessförderungspflicht ahnden (BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, § 38 GKG Rn. 1 m. w. N.). Auch deshalb ist die in einer Endentscheidung getroffene Kostenentscheidung auf diese besondere Gebühr nicht anzuwenden. Die besondere Gebühr nach § 38 GKG wird nicht von der Kostengrundentscheidung (etwa einer Kostenquotelung) erfasst, sondern betrifft nur die Partei, gegen die sie verhängt wird.

     

    Unerheblich bleibt, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist. § 38 GKG setzt dies nicht zwingend voraus. Die Verzögerung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln stellt nur eine Variante im Rahmen der Vorschrift dar.

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 147 | ID 48476390