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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Der Antragsteller nach dem Grundbuchverfahrensrecht ist auch der Kostenschuldner

    | In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner, wer nach dem Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (KG 17.4.23, 5 W 44/23, Abruf-Nr. 238178 ). |

     

    In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet nach § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (soweit nichts anderes bestimmt ist). Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser nach § 15 Abs. 2 GBO als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. Der berechtigte Antragsteller ist dann also auch der Kostenschuldner. Grundsätzlich wird der Notar angeben, in wessen Namen und Vollmacht er einen Antrag stellt.

     

    MERKE | Versäumt der Notar, gegenüber dem Grundbuchamt ausdrücklich anzugeben, für wen er einen Antrag stellt, und ergibt sich auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt, für wen der Antrag gestellt werden sollte, gilt nach dem KG die Auslegungsregel. Der eingereichte Antrag ist als Antrag im Namen aller Antragsberechtigten zu behandeln.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 49788847