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  • 24.07.2015 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Entscheidung des FG Münster bewirkt höhere Gebühren

    | Legt ein Kindergeld-Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch ein und wird im Einspruchsverfahren positiv entschieden, berechnet sich der Streitwert für die Anwaltskosten wie folgt: Wird der Kindergeldanspruch sowohl für zurückliegende Monate als auch für die Zukunft bejaht, werden der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG und der einfache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen addiert. |