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  • · Fachbeitrag · Gerichtsstandbestimmungsverfahren

    Gegenstandswert ist nicht mit Hauptsachewert identisch

    | Der Wert eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens kann nicht mit dem Wert der Hauptsache gleichgesetzt werden, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil bemessen werden. |

     

    Dieser Auffassung ist das OLG Hamm (12.6.13, 32 Sbd 7/11, Abruf-Nr. 140868) gefolgt. Ausnahmsweise ist in einem solchen Verfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird und es zu keinem im prozessualen Zusammenhang stehenden Hauptsacheverfahren kommt. Dann liegt keine mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 RVG vor.

     

    Grundlegend für den ursprünglichen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung war das Kosteninteresse des Antragstellers, keine isolierten Verfahren gegen die Antragsgegner führen zu müssen. Das OLG hat einen Wert von 20 Prozent der Hauptsache für angemessen erachtet.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 56 | ID 42437912