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  • 27.04.2016 · Fachbeitrag · Erbscheineinziehungsverfahren

    Geschäftswert bei überschuldetem Nachlass

    | Der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GNotKG). Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG abgezogen. Wie ermittelt sich jedoch der Geschäftswert bei einem überschuldeten Nachlass? |