27.01.2021 · Nachricht · Erbrecht
Streit um Vermächtniserfüllung richtet sich nach Verkehrswert
Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert. Das leitet der BGH aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO her und stellt dafür auf den Grundstücks- und Gebäudewert ab (1.10.20, IV ZR 79/20, Abruf-Nr. 218598 ).
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