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  • 27.01.2021 · Nachricht · Erbrecht

    Streit um Vermächtniserfüllung richtet sich nach Verkehrswert

    | Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert. Das leitet der BGH aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO her und stellt dafür auf den Grundstücks- und Gebäudewert ab (1.10.20, IV ZR 79/20, Abruf-Nr. 218598 ). |