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  • 27.01.2021 · Nachricht · Erbrecht

    Streit um Vermächtniserfüllung richtet sich nach Verkehrswert

    Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert. Das leitet der BGH aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO her und stellt dafür auf den Grundstücks- und Gebäudewert ab (1.10.20, IV ZR 79/20, Abruf-Nr. 218598 ).