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  • · Fachbeitrag · Einziehung

    BGH anwaltsfreundlich: Wirtschaftliches Interesse bildet den Gegenstandswert

    | Immer wieder Streitpunkt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Gegenstandswert zur Berechnung der zusätzlichen 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten hinsichtlich eingezogener Gegenstände vertritt. Der BGH spricht hier jetzt ‒ anwaltsfreundlich ‒ Klartext. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte u. a. die Einziehung eines Betrags in Höhe von 2.000.000 EUR angeordnet. Obwohl über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren angeordnet war, hatte der BGH (22.5.19, 1 StR 471/18, Abruf-Nr. 209705) die Entscheidung über die Einziehung bestätigt und den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB) auf Antrag des Rechtsanwalts auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Wehrhaftigkeit des Rechtsanwalts hat diesem einen Nettoertrag von 7.713 EUR eingebracht!

     

    Der BGH hat nun geklärt, dass sich der Gegenstandswert hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit im Einziehungsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung bemisst. Maßgeblich ist ‒ wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess ‒ der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung.

     

    MERKE | Mit der Entscheidung widerspricht der BGH einer in der Praxis bislang weit verbreiteten Ansicht, die den Streitwert an die Werthaltigkeit der Forderung knüpft. Insoweit konnte es durchaus dazu kommen, dass ein Gericht den Wert, z. B. wegen eines Insolvenzverfahrens, auf „0“ festgesetzt hat.

     

    Der BGH ist demgegenüber der Ansicht, dass eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verteidiger aufgepasst: Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung, RVG prof. 19, 39
    • Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei Abschöpfungsmaßnahmen, RVG prof. 18, 99
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 5 | ID 46218284