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  • · Fachbeitrag · Beschwer

    Bei wiederkehrenden Leistungen wächst der Streitwert nicht mit dem Prozess

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen kann die Frage des Streitwerts erhebliche Auswirkungen auf Gebühren, Rechtsmittelmöglichkeiten und die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde haben. Wächst der Streitwert im Prozess mit, je länger er dauert? Schließlich werden während des Prozesses Beiträge fällig oder es kommen zusätzliche Rückstände hinzu. Das betrifft sowohl die Gebühren als auch den Rechtsmittelzugang. Der BGH hat die Berechnung jetzt klargestellt: Später fällig werdende Beträge erhöhen den Streitwert nicht. Wer eine Forderung nachträglich rückwirkend erhöht, treibt damit weder Streitwert noch Beschwer nach oben. Die korrekte Abgrenzung entscheidet über Gebühren und darüber, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. 

    1. Grundsatz: So setzt sich der Streitwert zusammen

    Bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer ist nach § 9 S. 1 ZPO grundsätzlich der 3,5-fache Jahresbetrag maßgeblich.

     

    MERKE — Der Wert setzt sich damit aus folgenden Komponenten zusammen:

    Streitwert = Rückstände bei Klageeinreichung + 3,5-facher Jahresbetrag der künftig fälligen Leistungen. Der dreieinhalbjährige Bezugszeitraum bildet dabei den pauschalierten Bewertungsmaßstab für die Zukunft.