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  • · Nachricht · Auslagenersatz

    BahnCard „im richtigen Moment“ anschaffen

    | Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard 50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Erwerb der BahnCard 50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert (OLG Celle 21.12.20, 4 StE 1/17, Abruf-Nr. 222199 ). |

     

    In der Reihe einer breiten Kasuistik zur Erstattungsfähigkeit der BahnCard ist die sog. Ex-ante-Sicht maßgeblich. Die BahnCard ist nach h. M. Teil der allgemeinen Geschäftskosten und deswegen nicht, auch nicht anteilig, erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003‒7006, Rn. 46 m. w. N.). Von diesem Grundsatz will das OLG allerdings dort abweichen, wo die BahnCard im Hinblick auf ein konkretes Verfahren angeschafft wird und sich innerhalb dessen amortisiert.

     

    PRAXISTIPP | Wenn Sie eine BahnCard gezielt für ein länger terminiertes Verfahren kaufen, verwirklichen Sie den Anspruch auf die kostenschonende Gestaltung notwendiger Geschäftsreisen. Sinnvollerweise lassen Sie vor dem Kauf nach § 46 Abs. 2 RVG die Erforderlichkeit der Reisen feststellen. Verweigert das Gericht dies, stellen Sie sich besser, wenn Sie auf die Anschaffung der BahnCard verzichten und stattdessen die (höheren) Kosten für Einzelfahrscheine aufwenden. Denn diese sind voll erstattungsfähig.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 91 | ID 47398070