23.07.2013 · Fachbeitrag · Angelegenheit
Gleichzeitige Verhandlung bewirkt noch keine Verbindung
Die gleichzeitige Terminierung verschiedener Straf- oder Bußgeldsachen bewirkt noch keine Verbindung. Es handelt sich gebührenrechtlich um zwei Angelegenheiten, weshalb der Rechtsanwalt auch in beiden Angelegenheiten Gebühren geltend machen kann.
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