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  • 24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131327

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 08.03.2013 – 3 Ta 8/13

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" beschränkt die Erstattung von Reisekosten auf die Kosten, die bei der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks entstehen können. Eine Beschränkung auf den Zuständigkeitsbezirk der erkennenden Kammer des Prozessgerichts erfolgt nicht. Das gilt auch bei Gerichten mit Gerichtstagen.


    LAG Köln

    08.03.2013

    3 Ta 8/13

    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.11.2012 - 3 Ca 577/12 - abgeändert:

    Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2012 - 3 Ca 577/12 - abgeändert und die von der Landeskasse an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu erstattenden Kosten werden auf 1.060,41 € festgesetzt.
    Gründe

    I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gerichtliche Kürzung der PKH-Gebühren hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 61,40 €.

    Der Kanzleisitz der Beschwerdeführerin befindet sich in R . Das Arbeitsgericht Bonn ist örtlich zuständig für das Gebiet der Stadt Bonn, des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises sowie des Kreises E . Für letzteren besteht ein Gerichtstag, dessen mündliche Verhandlungen im Amtsgericht Euskirchen stattfinden. Die Beklagte hat ihrem Sitz in M . Dort hat der Kläger auch gearbeitet. M gehört zum linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis.

    Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten. Das Verfahren endete durch widerruflichen gerichtlichen Vergleich im Gütetermin vom 03.04.2012, der am 25.04.2012 bestandskräftig geworden ist.

    Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 09.05.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beigeordnet.

    Bereits mit Antrag vom 23.04.2012 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse eine Schluss-Vergütungsrechnung (Prozesskostenhilfe) gestellt und dabei 48,60 € Fahrtkosten für 162 gefahrene Kilometer sowie Abwesenheitsgeld für vier bis acht Stunden in Höhe von 35 € geltend gemacht. Beide Kostenansätze hat der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Bonn in dem angefochtenen Beschluss gekürzt. Bei den Fahrtkosten hat er lediglich 40 Entfernungskilometer angesetzt und ausgeführt, dies entspreche der weitesten Distanz zwischen einem Ort des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises und dem Standort des Arbeitsgerichts in Bonn. Entfernungen zwischen Orten des Kreises E und dem Gericht in Bonn könnten nicht berücksichtigt werden, da hierfür der Gerichtstag Euskirchen zuständig sei. Wegen der deutlich kürzeren Fahrtstrecke hat der Rechtspfleger das Abwesenheitsgeld auf 20 € gekürzt.

    Gegen diesen ihr am 16.08.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 20.08.2012 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Beschluss vom 08.10.2012 nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 19.11.2012 die Entscheidung des Rechtspflegers bestätigt und die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 26.11.2012 zugestellt. Hiergegen hat sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 06.12.2012 Beschwerde eingelegt und hat diese gleichzeitig begründet.

    II.Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund der arbeitsgerichtlichen Zulassung trotz des nicht erreichten Beschwerdewerts statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in dem geltend gemachten Umfang zu. Dies folgt aus dem Beiordnungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.05.2012 sowie der gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 3 ZPO.

    Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur in begrenztem Umfang beigeordnet werden soweit durch seine Beiordnung gegenüber einem bezirksansässigen Anwalt keine weiteren Kosten entstehen. Dem hat das Gericht durch eine entsprechend eingeschränkte Beiordnung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend durch die "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" erfolgte erstinstanzliche Beiordnung der Beschwerdeführerin geschehen.

    Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbegrenzung folgt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, dass auf die Reisekosten abzustellen ist, die bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt maximal entstehen könnten. Maßgeblich ist also die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 12.01.2010 - 15 Ta 197/09; LAG München, Beschluss vom 04.12.2008 - 8 Ta 473/08, Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn. 13a). Auf diese Weise wird der Sinn und Zweck des § 121 Abs. 3 ZPO verwirklicht, den Bedürftigen auch in Bezug auf die Wahl seines Rechtsanwalts nicht besserzustellen als eine nicht hilfsbedürftige Partei, die bei vernünftigem und kostenbewussten Handeln grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtsstand selbst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2012 - OVG 3 M 34.12).

    Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrtkosten nicht zu beanstanden, denn innerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Bonn sind weitere Entfernungen möglich. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fahrtkostenerstattung für insgesamt 162 gefahrene Kilometer. Ausweislich des google-Fahrtroutenplaners beträgt beispielsweise die einfache Entfernung von D bis zum Gerichtsstandort in Bonn bereits 88 km. Dementsprechend ist auch keine Kürzung des Abwesenheitsgelds vorzunehmen.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kann eine Begrenzung auf den Bezirk des Prozessgerichts unter Ausklammerung des Bezirks eines vorhandenen Gerichtstages im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Hierfür fehlt es zunächst an einer entsprechenden Beschränkung im Beiordnungsbeschluss, da dieser ausdrücklich auf den Bezirk des Prozessgerichts und nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der betroffenen 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bezug nimmt. Im Übrigen ist eine entsprechende Beiordnungsbeschränkung auch nicht gesetzlich vorgesehen. § 121 Abs. 3 ZPO stellt allein darauf ab, dass der Anwalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Auch eine Bezugnahme auf den Zuständigkeitsbereich eines eingerichteten Gerichtstages sieht § 121 Abs. 3 ZPO nicht vor. Letzteres hätte zur Folge, dass auch bei einem im Bezirk des Prozessgerichts (aber im Zuständigkeitsbereich eines Gerichtstages) niedergelassenen Rechtsanwalts nur eine beschränkte Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen könnte. Das widerspräche der gesetzlichen Regelung. Die gegenteiligen Ausführungen des LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.05.2004 - 4 Ta 89/04) finden daher im Gesetz keine Grundlage.

    III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 121 ZPO