20.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252648
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 05.12.2025 – 10 W 82/25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2025, Az. 10 W 82/25
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.11.2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2
1.
3
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig aber unbegründet.
4
Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Kostenerinnerung der Klägerin vom 22.09.2025 gegen den Kostenansatz vom 12.09.2025 zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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2.
6
Die Klägerin kann gegenüber dem auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangenen Gebührenanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht mit einer eigenen Forderung gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vergleich nach § 387 ff. BGB aufrechnen.
7
3.
8
Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Gegner nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Eine Einrede aus der Person der Partei hingegen ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO will den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sichern, dem durch die Vorschrift des § 126 Abs.1 ZPO das Recht zur Beitreibung seines Gebührenanspruchs im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft eingeräumt worden ist (BGH, NJW-RR 2007, 1147, Rn. 11, 12).
9
Bei dem Anspruch auf Zahlung von noch 1.000, -- € Euro aus dem Vergleich vom 07.03.2024 handelt es sich jedoch nicht um eine solche Kostenforderung, sondern um eine Einrede aus der Person der Partei, die Aufrechnung ist unzulässig.
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4.
11
Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass durch den Übergang des Anspruchs auf die Staatskasse die sich aus § 126 Abs.2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Anspruchs entfallen ist, folgt der Senat dem nicht. Auch nach dem Rechtsübergang gem. § 59 Abs. 1 RVG kann sich die Landeskasse in demselben Umfang wie der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners berufen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014, BeckRS 2014,16293; OLG Köln, NJW-RR 2004, 439; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.09.2006, BeckRS 2006, 12560; BeckOK ZPO/Kratz, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 126 Rn. 17, Beck-online; MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 126 Rn. 16, Beck-online; Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 126 Rn. 10, beck-online).
12
So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.10.1990 darauf hingewiesen, dass es nicht unangemessen sei, das Allgemeininteresse an einer Erstattung der dem beigeordneten Anwalt aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gebühren und Auslagen höher einzustufen als das Interesse der Gegenpartei, die das Entstehen dieser Kosten hätte vermeiden können. Es bestünde keine sachliche Notwendigkeit, die unterlegene Partei gegenüber dem früheren Rechtszustand nur deshalb besser zu stellen, weil Gebühren und Auslagen des Anwalts der bedürftigen Partei durch die Allgemeinheit übernommen worden sind (BGH, IX. Zivilsenat, NJW-RR 1991, 254, beck-online). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
13
5.
14
Aus der mit Schriftsatz der Klägerin vom 02.10.2025 zitierten Entscheidung des BGH vom 14.02.2007 - XII. Zivilsenat - (NJW-RR 2007, 1147) ist keine andere Bewertung der Rechtslage zu entnehmen. Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, ein Anspruchsübergang auf die Staatskasse war nicht gegeben. Zu klären war dort die Frage, ob die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann gilt, wenn der Kostenschuldner die Aufrechnung bereits erklärt hatte, bevor der gegnerische Rechtsanwalt die Forderung nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend gemacht hat.
15
Nach dieser Entscheidung soll die Verstrickungswirkung erst entfallen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr in eigenem Namen geltend machen kann, erst dann soll der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen und Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben können. Den Gründen der Entscheidung kann entnommen werden, dass hiermit der Fall gemeint ist, in dem aufgrund des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann.
16
Dass auch die Sachverhaltskonstellation, in dem der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse übergeht, zu dem Entfall der Verstrickungswirkung führt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
17
Da nach der oben zitierten Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (BGH, NJW-RR 1991, 254, beck-online), der der Senat folgt, neben dem Sicherungsinteresse im Hinblick auf die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts - welches sicherlich nach seiner Befriedigung durch die Staatskasse entfallen ist - das zu schützende Allgemeininteresse an einer Erstattung der dem beigeordneten Anwalt aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gebühren und Auslagen tritt, entfällt die Verstrickungswirkung aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht (so vgl. auch: BGH Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZR 204/02, BeckRS 2005, 13986).
18
6.
19
Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird auch nicht durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 2 JBeitrO verdrängt. Vielmehr treten die dort genannten Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung als zusätzliche Erfordernisse zu § 126 Abs 2 ZPO hinzu (vgl.: BGH, NJW-RR 1991, 254, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. September 2006, BeckRS 2006, 12560).
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7.
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Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe
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1.
3
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig aber unbegründet.
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Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Kostenerinnerung der Klägerin vom 22.09.2025 gegen den Kostenansatz vom 12.09.2025 zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Die Klägerin kann gegenüber dem auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangenen Gebührenanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht mit einer eigenen Forderung gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vergleich nach § 387 ff. BGB aufrechnen.
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Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Gegner nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Eine Einrede aus der Person der Partei hingegen ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO will den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sichern, dem durch die Vorschrift des § 126 Abs.1 ZPO das Recht zur Beitreibung seines Gebührenanspruchs im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft eingeräumt worden ist (BGH, NJW-RR 2007, 1147, Rn. 11, 12).
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Bei dem Anspruch auf Zahlung von noch 1.000, -- € Euro aus dem Vergleich vom 07.03.2024 handelt es sich jedoch nicht um eine solche Kostenforderung, sondern um eine Einrede aus der Person der Partei, die Aufrechnung ist unzulässig.
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Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass durch den Übergang des Anspruchs auf die Staatskasse die sich aus § 126 Abs.2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Anspruchs entfallen ist, folgt der Senat dem nicht. Auch nach dem Rechtsübergang gem. § 59 Abs. 1 RVG kann sich die Landeskasse in demselben Umfang wie der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners berufen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014, BeckRS 2014,16293; OLG Köln, NJW-RR 2004, 439; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.09.2006, BeckRS 2006, 12560; BeckOK ZPO/Kratz, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 126 Rn. 17, Beck-online; MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 126 Rn. 16, Beck-online; Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 126 Rn. 10, beck-online).
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So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.10.1990 darauf hingewiesen, dass es nicht unangemessen sei, das Allgemeininteresse an einer Erstattung der dem beigeordneten Anwalt aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gebühren und Auslagen höher einzustufen als das Interesse der Gegenpartei, die das Entstehen dieser Kosten hätte vermeiden können. Es bestünde keine sachliche Notwendigkeit, die unterlegene Partei gegenüber dem früheren Rechtszustand nur deshalb besser zu stellen, weil Gebühren und Auslagen des Anwalts der bedürftigen Partei durch die Allgemeinheit übernommen worden sind (BGH, IX. Zivilsenat, NJW-RR 1991, 254, beck-online). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
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Aus der mit Schriftsatz der Klägerin vom 02.10.2025 zitierten Entscheidung des BGH vom 14.02.2007 - XII. Zivilsenat - (NJW-RR 2007, 1147) ist keine andere Bewertung der Rechtslage zu entnehmen. Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, ein Anspruchsübergang auf die Staatskasse war nicht gegeben. Zu klären war dort die Frage, ob die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann gilt, wenn der Kostenschuldner die Aufrechnung bereits erklärt hatte, bevor der gegnerische Rechtsanwalt die Forderung nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend gemacht hat.
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Nach dieser Entscheidung soll die Verstrickungswirkung erst entfallen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr in eigenem Namen geltend machen kann, erst dann soll der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen und Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben können. Den Gründen der Entscheidung kann entnommen werden, dass hiermit der Fall gemeint ist, in dem aufgrund des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann.
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Dass auch die Sachverhaltskonstellation, in dem der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse übergeht, zu dem Entfall der Verstrickungswirkung führt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
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Da nach der oben zitierten Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (BGH, NJW-RR 1991, 254, beck-online), der der Senat folgt, neben dem Sicherungsinteresse im Hinblick auf die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts - welches sicherlich nach seiner Befriedigung durch die Staatskasse entfallen ist - das zu schützende Allgemeininteresse an einer Erstattung der dem beigeordneten Anwalt aus öffentlichen Mitteln gezahlten Gebühren und Auslagen tritt, entfällt die Verstrickungswirkung aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht (so vgl. auch: BGH Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZR 204/02, BeckRS 2005, 13986).
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Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird auch nicht durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 2 JBeitrO verdrängt. Vielmehr treten die dort genannten Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung als zusätzliche Erfordernisse zu § 126 Abs 2 ZPO hinzu (vgl.: BGH, NJW-RR 1991, 254, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. September 2006, BeckRS 2006, 12560).
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Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.