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  • 29.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247891

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20.01.2025 – 6 E 325/24

    Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (Erledigungsgebühr).


    Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.01.2025, Az. 6 E 325/24

    Tenor:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
     
    1
    G r ü n d e :

    2
    Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern entscheidet,

    3
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 ‑ 6 E 997/21 ‑, juris, Rn. 1 ff., und vom 2.5.2022 ‑ 9 E 181/21 ‑, juris Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,

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    ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.1.2024 zu Recht zurückgewiesen.

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    1. Der Kläger kann die Festsetzung der angemeldeten Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) nicht beanspruchen. Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier.

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    Die anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Ausreichend ist etwa ein (außergerichtliches) Einwirken auf die Behörde, einen angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat.

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    Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.9.2024 ‑ 12 E 600/24 ‑, juris Rn. 7, und vom 9.8.2022 ‑ 6 E 324/22 ‑, juris Rn. 8.

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    Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat.

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    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2018 ‑ 9 KSt 2.18 ‑, juris Rn. 2 m. w. N.

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    Eine solche besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten liegt hier nicht vor. Namentlich stellt dessen Schriftsatz vom 9.11.2023 keine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV da. Denn mit diesem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte nicht im genannten Sinne zur Erledigung beigetragen. Zur Erledigung der Rechtssache geführt hat vielmehr die zuvor erfolgte Erklärung des beklagten Landes vom 3.11.2023, aufgrund der ‑ dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgebenden ‑ Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2023 im zugehörigen Eilverfahren 2 L 527/23 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 20.10.2022 aufzuheben und eine neue Beurteilung zu erstellen. Diese Erklärung ist indes ‑ was der Prozessbevollmächtigte einräumt ‑ nicht auf eine besondere anwaltliche Tätigkeit hin erfolgt, sondern in Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2023.

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    Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt es keine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im oben genannten Sinne dar, dass der Prozessbevollmächtigte ‑ nachfolgend zu der Erklärung des beklagten Landes vom 3.11.2023 ‑ mit Schriftsatz vom 9.11.2023 mitgeteilt hat, der Rechtsstreit könne erst in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, wenn auch eine Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 25.1.2023 erfolge und das beklagte Land zudem erkläre, dass über die Bewerbung des Klägers auf Grundlage der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung erneut entschieden werde. Es mag für den Kläger Bedeutung gehabt haben, eine entsprechende (klarstellende) Erklärung des beklagten Landes zu erhalten, und eine solche Erklärung für ihn Bedingung für die Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung gewesen sein. Eine Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache stellt der Schriftsatz gleichwohl nicht dar. Die inhaltliche Erledigung der Rechtssache ist vielmehr bereits aufgrund der vom beklagten Land ‑ der Sache nach ‑ mit Schriftsatz vom 3.11.2023 abgegebenen Erklärung eingetreten, den Kläger klaglos zustellen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Erklärung nur zur Aufhebung der Beurteilung vom 20.10.2022 und der Erstellung einer neuen Beurteilung verhält. Denn das beklagte Land hat zur Begründung ausdrücklich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2023 im Verfahren 2 L 527/23 Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht dem beklagten Land ‑ wegen der Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Klägers vom 20.10.2022 und der Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten des Klägers in einem weiteren, rechtmäßigen Auswahlverfahren - vorläufig untersagt, die an der Primus-Schule in Viersen zu besetzende Stelle eines Rektors/einer Rektorin als ständige Vertretung der Sekundarschuldirektorin (A 14 LBesO A NRW) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers (Klägers) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Erklärung des beklagten Landes vom 3.11.2023 ist daher eindeutig so zu verstehen, dass nach der Erstellung einer neuen Beurteilung über die Bewerbung des Klägers, der im Übrigen einziger Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle war, neu entschieden wird. Dies hat das beklagte Land auch mit Schriftsatz vom 20.11.2023 klarstellend mitgeteilt. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9.11.2023 hat daher allenfalls zu einer klarstellenden Mitteilung des beklagten Landes sowie - prozessual ‑ zur Abgabe der das Verfahren beendenden Erledigungserklärung durch den Kläger geführt. Eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung der Rechtssache nicht unwesentlich beigetragen hätte, ist darin hingegen nicht zu sehen.

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    2. Eine Einigungsgebühr ist ebenfalls nicht festzusetzen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV hat der Prozessbevollmächtigte im Kostenfestsetzungsantrag vom 4.12.2023 wohl gar nicht angemeldet. Denn weder hat er darin die Gebührennummer 1000 genannt noch sich in seinen weiteren Schriftsätzen vom 29.12.2023 und vom 8.2.2024 zu deren Voraussetzungen, insbesondere der Nr. 1, verhalten. Jedenfalls aber ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 RVG-VV nicht entstanden. Eine vertragliche Beilegung des Streits ist hier nicht erfolgt. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

    14
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebieteErledigungsgebühr, Mitwirkung, KostenfestsetzungVorschriften§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1002 RVG, § 164 VwGO