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  • 02.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220269

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 17.09.2020 – 11 SV 38/20

    Macht ein Betroffener die Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags geltend, ohne die konkreten wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Eintrag für ihn verbunden sind, näher darzulegen, ist es vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, den Wert des Löschungsanspruchs mit weniger als 5.000 € zu bemessen und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.


    OLG Frankfurt
    11. Zivilsenat

    17.09.2020


    Tenor

    Das Amtsgericht Wiesbaden wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt mit der beim Landgericht Wiesbaden erhobenen Klage Löschung des Negativ-Eintrags vom 12.02.2020 in der SCHUFA Bonitätsauskunft betreffend die Klägerin „Telekommunikation - Saldo Fälligstellung - Forderungsbetrag 600,00 EUR“. Zur Begründung führt sie aus, sie habe durch Zufall bei Abschluss eines Ratenzahlungs-Kaufvertrags für eine X erfahren, dass wegen eines negativen SCHUFA-Eintrags eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Daraufhin habe sie eine Bonitäts-Auskunft bei der Beklagten eingeholt, aus welcher sich der obige Negativ-Eintrag wegen einer Forderung der Firma A ergeben habe. Vorsorglich - ohne Kenntnis einer solchen Forderung - habe die Klägerin sodann die Forderung beglichen. Nach Auskunft der Beklagten sei die Eintragung durch die B Inkasso GmbH erfolgt, wobei ihr ein Titel des Amtsgerichts Stadt1 vom 12.02.2020 zugrunde gelegen habe. Die Gläubigerin A habe bereits unter dem 18.02.2020 die Forderung für erledigt erklärt. Nach Auffassung der Klägerin sei dieser Eintrag ohne die entsprechenden Meldevoraussetzungen erfolgt, weil sie sich mangels bei ihr zugegangener entsprechender Rechnungen und Mahnungen nicht im Zahlungsverzug befunden habe. Auf außergerichtliche Aufforderung der Löschung habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Löschung erst drei Jahre nach Ausgleich der Forderung erfolgen würde. Die Klägerin gibt an, dass sie unter anderem drei „größere Kredite zu Immobilienfinanzierung“ unterhalte und durch den negativen Eintrag Gefahr laufe, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr abschließen zu können. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass sie zur Finanzierung des Anbaus in naher Zukunft einen weiteren Kredit aufnehmen mögen werde, was ihr durch den Eintrag nicht möglich sei. Den Streitwert bezifferte die Klägerin in der Klageschrift mit 10.000 EUR.

    Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12.05.2020 den Streitwert vorläufig auf 2.000 EUR festgesetzt unter Bezugnahme auf „z.B. KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2016, 26 U 9/16“ (Bl. 9 d.A.) und mit Verfügung vom 28.05.2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des Streitwerts das angerufene Gericht nicht zuständig sein dürfte (Bl. 13 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden beantragt (Bl. 15 d.A.). Nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beklagte hat das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 23.06.2020 den Rechtsstreit wegen eigener sachlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 19 d.A.).

    In der Replikschrift hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass sie beabsichtige, ihr Haus zu verkaufen und wegen des Familienzuwachses gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn eine größere Immobilie zu erwerben. Hierfür sei die Aufnahme eines erneuten Großkredits notwendig. Der negative Eintrag mache ihr die Neuaufnahme eines Kredits unmöglich (Bl. 87/88 d.A.).

    Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 17.08.2020 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 95f. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin festzusetzen sei, wobei es im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin vorliegend nicht völlig unvertretbar sei, einen Wert von mindestens 10.000 EUR gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Darlehensaufnahme anzunehmen. Dies habe das Landgericht bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung nicht hinreichend beachtet und insbesondere seine Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin begründet.

    Die Klägerin hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mitgeteilt, dass ausgehend vom wirtschaftlichen Interesse der Klägerin der Streitwert mit 10.000 EUR zu bemessen sei, da negative Eintragungen erhebliche Auswirkungen haben könnten. Mit Blick auf die beabsichtigte Aufnahme weiterer Großkredite sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin entsprechend groß.

    Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei durch das Landgericht zutreffend bestimmt worden. In vergleichbaren Konstellationen seien von anderen Gerichten Streitwerte jeweils unter 5.000 EUR festgesetzt worden. Nur in Ausnahmefällen sei ein höherer Streitwert anzunehmen. Dann habe allerdings die Klagepartei entsprechend konkret zu drohenden wirtschaftlichen Schäden vorzutragen.

    II.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen.

    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht Wiesbaden haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für sachlich unzuständig erklärt.

    Das Amtsgericht Wiesbaden ist infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 23.06.2020 zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend geworden ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr.6 ZPO fort (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 38).

    Bindungswirkung kommt Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364; NJW 2006, 847; NJW 1993, 1273; NJW-RR 1994, 126; OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, MDR 2015, 908). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebenso wenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 281 ZPO Rn. 17). Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, MDR 2015, 908; BGH MDR 2011, 1254).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden nicht als willkürlich.

    Zwar weist das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass das Landgericht ohne nähere Aufklärung und lediglich unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 02.11.2016 als Begründung einen Streitwert von 2.000 EUR zugrunde gelegt hat. Dies ist jedoch vorliegend deshalb nicht zu beanstanden, weil der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ihre mit der begehrten Löschung des streitgegenständlichen Negativ-Eintrags verbundenen wirtschaftlichen Interessen, welche bei der Streitwertbemessung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen sind, ohne jede Substanz ist. Auch aus der im Rahmen der Stellungnahme im Bestimmungsverfahren erfolgten weitestgehend wiederholenden Erläuterung vom 01.09.2020 ergeben sich keine Hinweise darauf, welche konkreten Folgen der

    Klägerin aus dem Eintrag als wirtschaftliche Nachteile in Höhe von 10.000 EUR entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Klägerin führt dort - ähnlich wie auch schon in der Klage- und der Replikschrift - nämlich nur abstrakt und pauschal aus, dass SCHUFA-Einträge an sich erhebliche Auswirkungen haben könnten und sie durch den Eintrag Gefahr laufe, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge - ohne Angabe welche - nicht mehr abschließen zu können. Außerdem beabsichtige sie den Erwerb einer größeren Immobilie wegen Familienzuwachses, wofür die Aufnahme eines Großkredits in nicht weiter bezeichneter Höhe notwendig werden könnte, der ihr durch den Eintrag unmöglich würde, wobei sie in keiner Weise näher zu möglichen Darlehensanfragen und Absagen vorträgt und den für sie daraus entstehenden konkreten wirtschaftlichen Nachteilen. Der klägerische Vortrag, der eher eine abstrakte grundsätzliche Belastung durch einen negativen SCHUFA-Eintrag an sich schildert, ohne jedoch hinreichend konkret im Hinblick auf bevorstehende wirtschaftliche Nachteile zu werden, vermag einen von der Klägerin mit 10.000 EUR angegebenen Streitwert daher nicht zwingend zu begründen.

    Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Landgericht von einem Streitwert von 2.000 EUR ausgegangen ist und den Rechtsstreit wegen fehlender eigener sachlicher Zuständigkeit an das Amtsgericht verwiesen hat. Dies gilt insbesondere, weil das Landgericht auf eine Entscheidung des Kammergerichts in einer vergleichbaren Fallkonstellation als Begründung Bezug genommen hat, in der der Streitwert ebenfalls mangels konkreter anderweitiger Angaben nicht mit den vom Kläger angegebenen 10.000 EUR, sondern mit lediglich 2.000 EUR bemessen wurde. Schließlich erscheint die veröffentlichte Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in derartigen Fallkonstellation keineswegs einheitlich. So werden teilweise - wie von der Klägerin angegeben - 10.000 EUR zugrunde gelegt (LG Düsseldorf, 29.04.2013, BeckRS 2015, 6033; LG Lübeck, BeckRS 2017, 133781; OLG Köln, BeckRS 2015, 19075). Andere Gerichte bewerten die hinter einer solchen begehrten Löschung stehenden Interessen betragsmäßig wesentlich geringer mit bis zu 5.000 EUR (KG, Beschluss 02.11.2016, Az. 2 U 9/16, juris; KG, Urteil vom 07.03.2012, 26 U 65/11, juris; AG Düsseldorf, 05.09.2012; BeckRS 2014, 14528; AG Münster, BeckRS 2013, 16950; OLG München, BeckRS 2012, 21891), so dass die Festsetzung durch das Landgericht Wiesbaden jedenfalls nicht vollkommen unvertretbar und damit nicht willkürlich ist.

    RechtsgebietZivilprozessrechtVorschriften§ 3, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO