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  • 13.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219896

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 01.12.2020 – 2 F 343/20

    1. Bei der Erhebung von Kosten für ein gerichtliches Verfahren handelt es sich nicht um "Mahngebühren".

    2. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschluss vom 01.12.2020


    In dem Verfahren
    1. der Schülerin A. , A-Straße, A-Stadt,
    2. der Frau B., A-Straße, A-Stadt,
    - Klägerinnen-
    gegen
    das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, - -
    - Beklagter -

    wegen Schulrechts (Anhörungsrüge)
    hier: Kostenerinnerung

    hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. xxx am 1. Dezember 2020 beschlossen:

    Tenor:

    Die Erinnerung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.

    Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die Erinnerung der Klägerin zu 2., über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

    Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

    Die Erinnerung bleibt in der Sache erfolglos, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) fällt eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € an, soweit die Rüge verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Kostenrechnung vom 26.3.2020 wurde daher zu Recht eine Gebühr in Höhe von 60,00 € gegen die Klägerin zu 2. festgesetzt. Für die nach § 152 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats, mit der die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2. gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.2.2020 als unzulässig verworfen wurde und die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2. auferlegt wurden, fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € an. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führen würden (§ 21 GKG), sind nicht gegeben.

    Soweit die Klägerin zu 2. zur Begründung ihrer Erinnerung vorträgt, vom Gesetzgeber sei vorgesehen, in der Corona-Krise dem Bürger keine Mahnungen und Mahngebühren aufzuerlegen, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall nicht um "Mahngebühren" geht, sondern um die Erhebung von Kosten für ein von ihr angestrengtes gerichtliches Verfahren. Da die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann, eine solche vorliegend jedoch nicht gegeben ist, ist die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

    Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

    RechtsgebietVerwaltungsrechtVorschriften§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 KV GKG