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  • 23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146656

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 29.03.2011 – L 11 R 882/11 B

    Das Gebühren- und Kostenprivileg des § 68 Abs 3 GKG greift auch bei einer nicht statthaften Streitwertbeschwerde (aA OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 5 W 108/04 = MDR 2004, 709; BFH, Beschluss vom 14. August 1995 - VII B 142/95 = BFH/NV 1996, 242; BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 11 B 110/94 = NVwZ-RR 1995, 361).


    Landessozialgericht Baden-Württemberg

    Beschl. v. 29.03.2011

    Az.: L 11 R 882/11 B

    Tenor:

    Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
    Gründe
    1

    Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin entsprechend den Regelungen des § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 - L 11 R 5686/10 B = veröffentlicht in juris).
    2

    Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss des Sozialgericht ist unzulässig, das das Sozialgericht nur eine vorläufige und keine endgültige Streitwertentscheidung getroffen hat (§§ 63 Abs 1 Satz 2, 67 Abs 1, 68 Abs 1 GKG). Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung können gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 GKG Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 Abs 1 GKG). Dies ist hier nicht der Fall, sodass die Beschwerde der Klägerin unzulässig ist. Anfechtbar ist erst die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs 2 GKG (vgl hierzu Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl 2010, § 63 Rdnr 14).
    3

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 5 W 108/04 = MDR 2004, 709; BFH, Beschluss vom 14. August 1995 - VII B 142/95 = BFH/NV 1996, 242; BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 11 B 110/94 = NVwZ-RR 1995, 361; Hartmann, aaO., § 68 Rdnr 21; jeweils ohne weitere Begründung). Auch wenn die Beschwerde unstatthaft ist, greift das Gebühren- und Kostenprivileg des § 68 Abs 3 GKG. Denn bei der Frage der Statthaftigkeit handelt es sich lediglich um einen Unterpunkt der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, vor § 143 Rdnr 3). Nachdem aber § 68 Abs 3 GKG nicht nach der Zu- bzw Unzulässigkeit des Beschwerdeverfahrens differenziert, verbleibt es auch bei unstatthaften Beschwerden bei der Gebühren- und Kostenfreiheit des Verfahrens.
    4

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz, § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).