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  • 14.05.2010 · IWW-Abrufnummer 166905

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 01.03.2010 – 1 Ta 29/10

    Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Gegenstandswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte Zahlungsanspruch und richtet sich nach der Bedeutung der Auskunft für den Erfolg einer nachfolgenden Leistungsklage. Ist der Erfolg einer Leistungsklage mit Erteilung der Auskunft recht weitgehend vorgezeichnet, erscheint die Festsetzung von 30 Prozent des Wertes einer Leistungsklage für die Auskunftsklage als angemessen.


    Tenor: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.01.2010, 5 Ca 290/09, wie folgt geändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.475,60 EUR festgesetzt." 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1/2 zu tragen. 4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe: I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes. Der Kläger machte mit seiner Klage Auskunfts- und hilfsweise Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Altersversorgung geltend. Zunächst hatte er folgende Anträge angekündigt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen er hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, die der Kläger zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Betriebsrente benötigt, in seinem Besitz hat. 2. Der Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung Ablichtungen der in Ziffer 1 genannten Unterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten an den Kläger herauszugeben. Im Lauf des Verfahrens stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger bereits im Dezember 1999 oder erst im September 2004 eine Versorgungszusage erteilt worden sei, wobei sie davon ausgingen, dass er nur im ersten Fall bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2008 unverfallbare Anwartschaften erworben hätte. Der Kläger kündigte vor diesem Hintergrund verschiedene Hilfsanträge an, die sich auf Auskünfte über die Anwartschaftshöhe bei Erteilung einer Versorgungszusage im Dezember 1999 bzw. auf den Inhalt der Versorgungszusagen vergleichbarer Mitarbeiter sowie auf Schadensersatz in Form der Auszahlung eines Einmalbetrags zur Einrichtung einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Altersversorgung richteten. Im Kammertermin schlossen die Parteien am 24.09.2009 einen Vergleich, in dem sie festhielten, dass für den Kläger aufgrund der Versorgungszusage aus dem Jahr 2004 eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung besteht. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.12.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2010 auf 18.252,00 EUR fest. Es hat seine Streitwertfestsetzung nicht näher begründet, folgte mit der Festsetzung aber dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, auf dessen entsprechenden Antrag es bereits mit Beschluss vom 21.10.2010 den Gegenstandswert für dessen anwaltliche Tätigkeit auf 18.252,00 EUR festgesetzt hatte. Dieser Betrag entspricht 36 x 507,00 EUR und geht damit nach § 42 Abs. 2 GKG vom 3fachen Jahresbetrag der (wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ratierlich gekürzten) Altersversorgung aus. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2010 zugegangenen Beschluss hat der Kläger mit am 01.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, seine Rechtsschutzversicherung akzeptiere den festgesetzten Gegenstandswert nicht, da für Auskunftsklagen ein Abschlag vorzunehmen sei. Der Streitwert der Auskunftsklage liege - auch nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - bei 1/10 bis 1/12 des im Ergebnis erstrebten Zahlungsanspruchs. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls der Hilfsantrag vom 13.05.2009 (Blatt 45 d.A.) rechtfertige die Festsetzung eines Gegenstandwerts in Höhe des Leistungsbegehrens, da dieser hilfsweise begehrte Betrag deutlich über dem festgesetzten Gegenstandswert liege. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro. Sie ist auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht legt die Beschwerde vom 29.01.2010 dahingehend aus, dass sie im Namen des Klägers und nicht im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde im Namen des Klägers einlegen wolle. Er hat aber zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Gegenstandswertfestsetzung nicht akzeptiere. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde im Interesse und damit auch im Namen des Klägers eingelegt werden sollte. 2. In der Sache hat die Beschwerde aber nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 30% des vom Arbeitsgericht angesetzten Betrags, mithin auf 5.475,60 EUR zu vermindern war. Eine Reduzierung auf 1/12 bis 1/10 des vom Arbeitsgericht auf 18.252,00 EUR festgesetzten Werts, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre im vorliegenden Fall zu weitgehend. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon, Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II.1). Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Der Wert ist in der Regel nicht identisch mit demjenigen des Leistungsanspruchs. Vielmehr ist der Gegenstandswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte Zahlungsanspruch, weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsbegehrens (nur) vorbereiten und erleichtern soll. Vorliegend hat das Arbeitsgericht nicht die für den Wert der Auskunftsklage in der Rechtsprechung übliche Reduzierung vorgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Insbesondere kann die Festsetzung des Gegenstandswerts in der Höhe, wie das Arbeitsgericht unter Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG den Gegen-standswert für eine entsprechende Leistungsklage festgesetzt hätte, nicht mit den vom Kläger angekündigten Hilfsanträgen, die sich auf Schadensersatz richten sollten, begründet werden. Nach § 45 GKG bleiben Hilfsanträge, über die das Gericht nicht entschieden hat, bei der Wertfestsetzung außer Betracht. Vorliegend endete das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich. Die auf Schadensersatz gerichteten Hilfsanträge wurden weder gestellt, noch waren sie Gegenstand des Vergleichs. Vor diesem Hintergrund war eine Reduzierung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes vorzunehmen. Für die - im Ermessen des Gerichts stehende - Bewertung des Auskunftsanspruchs werden in der Rechtsprechung verschiedene "Rahmenwerte" genannt, die sich zwischen 1/10 und 1/4 und 1/10 und 1/2 des nach § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs bewegen (vgl. BAG, Beschl. v. 27.05.1994 - 5 AZB 3/94, NZA 1994, 1054). So hat auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung vom 18.01.1988 (1 Ta 7/88, juris) den Ermessensrahmen für die Bewertung eines Auskunftsanspruchs zwischen 1/10 und 1/2 - nicht 1/12 wie in der Beschwerde ausgeführt - des Zahlungsanspruchs gesehen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Bedeutung der Auskunft für die - geplante - Geltendmachung des Leistungsanspruchs erscheint vorliegend eine Reduzierung auf 30% des vom Arbeitsgericht ermittelten Betrags für die Leistungsklage angemessen und ausreichend. Für diese relativ hohe Bewertung spricht, dass - den Vortrag des Klägers zum Bestehen einer Zusage einmal unterstellt - mit Erteilung der Auskunft der Erfolg der Leistungsklage recht weitgehend vorgezeichnet gewesen wäre. Daher war das Interesse an der Auskunft entsprechend hoch zu bewerten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

    RechtsgebieteRVG, ZPOVorschriftenRVG § 2 RVG § 33 ZPO § 3